Genetische Erkrankungen beim Welpenkauf
(jlp). Ein Retriever-Rüde wurde im Welpenalter verkauft. Kurze Zeit später, nämlich nach drei Monaten, wurde bei dem Hund eine Ellenbogengelenksdysplasie (ED), eine Hüftgelenksdysplasie (HD) sowie ein Kryptorchismus (Einhodigkeit) diagnostiziert. Der Käufer ließ den Hund wegen der Ellenbogengelenksdysplasie operieren und forderte vom Hundezüchter die Behandlungskosten in Höhe von 2.097,96 Euro sowie Anwaltskosten in Höhe von 120,34 Euro. Das vom Käufer angerufene Gericht hat dann die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: Die Beseitigung der genetisch bedingten Defekte des Hundes ist grundsätzlich nicht möglich. Die eingeleiteten tierärztlichen Behandlungsmaßnahmen konnten den körperlichen Defekt des Hundes nicht beseitigen. Die Beschwerden konnten nur teilweise korrigiert werden. Hierdurch konnte aber keine nachhaltige Mangelbeseitigung erzielt werden. Schadenersatzansprüche aus einer schuldhaften Vertragsverletzung bestanden auch nicht, da dem Verkäufer nicht nachgewiesen werden konnte, dass er von den genetischen Störungen Kenntnis hatte.
Landgericht Mosbach, Az.: 1 Ta 45/07
Leinenzwang ist rechtens
(jlp). Ganz generell ist davon auszugehen, dass von Hunden Gefahren für die menschliche Gesundheit und für andere Hunde ausgehen können. Deshalb ist die Anordnung eines Leinenzwangs für Hunde gerechtfertigt. Zum natürlichen Verhaltensrepertoire von Hunden gehören nämlich das Beißen, Hetzen, Reißen, Anspringen, Schnappen, Nachrennen und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar äußert und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter führen kann, welche die Schwelle der bloßen Lästigkeit überschreitet. Auch ein zunächst bloß subjektives Unsicherheitsgefühl, das viele Menschen, vor allem Kinder, gegenüber freilaufenden Hunden beschleicht, ist hier zu berücksichtigen, denn gerade auch ängstliches Verhalten kann bei ansonsten unauffälligen Hunden weitere Reaktionen und auf die Weise einen gefahrerhöhenden Kreislauf in Gang setzen.
Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Az.: 1 S 2720/06
Tierhaltung in der Mietwohnung
(jlp). Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“ hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Gerade bei der Tierhaltung des Mieters müssen die Interessen aller Beteiligter sorgfältig abgewogen werden. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 340/06
Kein Versicherungsschutz über Privathaftpflicht
(jlp). Ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Privathaftpflicht geregelt, dass eine Haftung als Tierhalter und Tierhüter nicht versichert ist, so schließt diese Versicherungsklausel alle Ansprüche gegen die Versicherung im Zusammenhang mit einem Tier aus. Es ist dann nicht entscheidend, auf welches Gesetz die Haftung gestützt wird. Maßgeblich ist nur, dass gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche aus seiner Tierhaltung geltend gemacht werden.
Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 85/05
Hunderingkampf
(jlp). Eine Hundehalterin führte ihre beiden Hunde angeleint aus, als aus einer Hecke plötzlich und unerwartet ein Mischlingshund bellend und knurrend auf diese beiden Hunde zu rannte. Die Hunde rauften heftig miteinander und zogen auch kräftig an ihrer Leine. Dies hatte dann zur Folge, dass die Hundehalterin stürzte und sich einen Daumen brach und einen Kreuzbandriss am linken Knie zuzog. Als Übeltäter der ganzen Aktion sah die Hundehalterin den Mischlingshund und verklagte dessen Halter auf rund 10.000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz. Ihre Klage hatte auch überwiegend Erfolg. Sie musste sich allerdings die so genannte Tiergefahr ihrer beiden Hunde zu 20 Prozent anrechnen lassen. Die ganz überwiegende Gefahr ging aber von dem Mischlingshund aus, der freilaufend und unbeaufsichtigt war.
Landgericht Coburg, Az.: 12 0 741/06
Eine teure Brautschau
(jlp). Ein ausgebüxter mittelgroßer Jagdhund, der sich frei im öffentlichen Verkehrsaum bewegt und offenbar auf „Brautschau“ ist, stellt jederzeit eine Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer dar. Deshalb ist es nicht unverhältnismäßig, wenn ein solcher Hund von der Feuerwehr eingefangen und zu einem Tierheim gebracht wird. Deshalb ist der Hundehalter auch verpflichtet, die Kosten – wie hier 180 Euro – für das Verbringen seines Hundes in das Tierheim zu übernehmen. Der Hundebesitzer kann sich nicht damit herausreden, dass seine Telefonnummer auf der Innenseite des Hundehalsbandes vermerkt gewesen sei. Schließlich wurde diese Telefonnummer nicht entdeckt und die Feuerwehr ist auch nicht verpflichtet, nach verborgenen Telefonnummern bei einem unbekannten und vielleicht gefährlichen Hund zu suchen.
Verwaltungsgericht Göttingen, Az.: 1 A 341/06
Hund kennt keine Verkehrsregeln
(jlp). Bei einem angeleinten Hund, der auf dem Gehweg ausgeführt wird und sich plötzlich von der Leine losreißt, verwirklicht sich die so genannte Tiergefahr. Springt der Hund in einer solchen Situation auf die Fahrbahn, so ist der Hundehalter dem Pkw-Halter zum Schadenersatz verpflichtet, wenn dieser dem Hund nach links ausweicht und hierbei mit einem anderen Pkw kollidiert. Denn der Fahrzeugführer muss nicht damit rechnen, dass ein angeleinter Hund plötzlich und unvermittelt auf die Fahrbahn läuft.
Landgericht Coburg, AZ 22 0 283/07
Finger weg von beißwütigem Hund
(jlp). Ein Hundeführer muss prinzipiell jederzeit in der Lage sein, seinen Hund soweit von anderen Hunden fern zu halten, dass er diese nicht gefährden kann. Wird diese Sicherheit nicht gewährleistet und beißt dieser Hund eine Person oder einen anderen Hund, dann kommt die Tierhaltergefährdungshaftung zum Tragen mit der Folge, dass der Hundehalter gegenüber der verletzten Person oder dem verletzten Hund schadenersatzpflichtig ist. Dieser Haftungsanspruch ist aber durch ein Mitverschulden gemindert, wenn der Verletzte sich freiwillig der Gefahr von Bissverletzungen beim Trennen der Hunde ausgesetzt hat. Dieses eigene Mitverschulden ist regelmäßig mit 50 Prozent zu bewerten.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 1 U 2/08
Radfahrersturz durch unangeleinten Hund
(jlp). Begegnet auf öffentlicher Straße eine Radfahrerin einem Hund, der entgegen der städtischen Hundeanleinverordnung nicht angeleint ist, und kommt sie im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu Fall, so kann ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass das Bewegungsverhalten des Hundes und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr für ihren Sturz ursächlich waren. Ein Verstoß des Hundeführers gegen diese Hundeanleinverordnung hat beweisrechtliche Konsequenzen. Dies jedenfalls dann, wenn die Hundeanleinverordnung das vom Hundeführer eingeforderte Verhalten so konkret umschreibt, dass entsprechende Schlussfolgerungen aus der untersagten Handlung gezogen werden können.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 U 60/08
Hundesteuer für Pflegehund
(jlp). Eine Tierschützerin, die für einen Tierschutzverein aus Tierliebe Hunde für längere Zeit bei sich aufnimmt, bis diese weiter vermittelt werden können, ist Hundehalterin und damit auch zugleich zur Zahlung der Hundesteuer verpflichtet. Dies gilt selbst dann, wenn die Hunde im Eigentum eines Tierschutzvereins stehen. Diese Steuerpflicht entfällt auch nicht dadurch, dass durch die Aufnahme von herrenlos herumstreunenden Tieren eine Aufgabe der Stadt übernommen wird, weil die Stadt dafür sorgen muss, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht durch solche herumstreunenden Hunde gefährdet wird. Denn die Stadt entscheidet selber, wie sie solchen Gefahren vorbeugt.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 2 S 1025/06
Wohlbefinden des Hundes geht vor
(jlp). Hat der Tierarzt das in seine Obhut gegebene Tier behandelt, so ist er verpflichtet, dem Tierhalter das Tier wieder zurückzugeben, und zwar auch dann, wenn der Tierhalter dem Tierarzt das Behandlungshonorar nicht sofort bezahlt. Der Tierarzt hat aus dem Behandlungsvertrag kein Zurückbehaltungsrecht am Tier. Das Gericht begründete im vorliegenden Fall sein Urteil damit, dass gerade bei einem Hund, der nicht bei seinem Halter ist, kaum reparable Charakteränderungen durch die Trennung auftreten können und dass insoweit dem Wohlbefinden des Hundes der Vorrang einzuräumen ist.
Amtsgericht Coburg, Az.: 77 C 1709/08
Radfahrer gegen Schäferhund
(jlp). Erschrickt ein Radfahrer auf Grund der unkontrollierten Annäherung eines Schäferhundes und kommt es infolge dessen zu einem Sturz, bei dem sich der Radfahrer verletzt, so verwirklicht sich die spezifische Tiergefahr des Hundes. Erforderlich ist hierzu, dass ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten vorliegt. Dabei muss das tierische Verhalten nicht die einzige Ursache des Schadens sein, eine adäquate Mitverursachung ist ausreichend. Auch ist eine unmittelbare Schadenherbeiführung nicht erforderlich. Es genügt ein mittelbarer Zusammenhang. Ein solcher mittelbarer ursächlicher Zusammenhang liegt beispielsweise vor, wenn ein Mensch durch das Verhalten eines Tieres in Angst und Schrecken versetzt wird, infolge dessen stürzt und sich verletzt.
Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 12 U 94/07
Zwei Hunde sind genug
(jlp). Eine Dackelzucht im Zwinger mit mehr als zwei Tieren in einem allgemeinen Wohngebiet ist wegen der damit verbundenen unzumutbaren Lärmbelästigung bauordnungsrechtlich unzulässig. Auch ohne Zwinger kann die Tierhaltung unzulässig sein, wenn diese Hundehaltung dem Gebietscharakter widerspricht. In jedem Fall liegt aber eine im allgemeinen Wohngebiet unzulässige Hundehaltung vor, wenn gleich sechs oder sieben größere Hunde (hier: Afghanische Windhunde) auf dem Grundstück gehalten werden.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 1 ME 233/08
Pkw ist keine Hundehütte
(jlp). Ein Hundehalter missachtet gröblichst das Tierschutzgesetz und damit das Wohlbefinden seines Tieres, wenn er regelmäßig mehrmals wöchentlich für mehrere Stunden seinen Hund im Kofferraum seines Pkw-Kombis aufbewahrt. Eine solche Haltung auf geringster Bodenfläche ist unzulässig. Die uneingeschränkte benutzbare Fläche muss mindestens sechs Quadratmeter betragen. Von einer verhaltensgerechten angemessenen Unterbringung des Hundes kann nicht gesprochen werden. Die Anordnungen des Amtstierarztes, eine Hundehaltung im Fahrzeug zu unterlassen, wurde daher vom Gericht bestätigt.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 8 Zu 2673/07
Hund reißt Ricke
(jlp). Ein Hundehalter eines nicht angeleinten „Rhodesian Ridgeback“ ließ seinen Hund beim Spaziergang am Ufer eines Flusses freien Lauf. Hierbei spürte der Hund ein Mutterreh auf, das ein Kitz führte. Der Hund drängte das Reh in den Fluss, verfolgte dort das Tier und biss das Reh wiederholt. Zwar konnte das schwer verletzte Reh noch das Ufer erreichen, musste aber später vom Jagdpächter von seinen Leiden erlöst werden. Der Hundehalter wurde für dieses Verhalten vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro verurteilt. Die Ausrede des angeklagten Hundehalters, dass er in diesem Uferbereich noch nie ein Reh gesehen habe und dass er deshalb nicht mit Wild habe rechnen müssen, ließ das Gericht nicht gelten.
Amtsgericht Emmendingen, Az.: 5 Cs 520 Js 33839 – AK 415/08
Unwirksames Reuegeld für einen Hund
(jlp). Wird in einem Kaufvertrag über einen Hundewelpen (hier: Beagle-Jagdhund) die Vereinbarung getroffen, dass der Hundekäufer ein Reuegeld in Höhe von 500 Euro (bei einem Kaufpreis von 950 Euro) zu bezahlen hat, falls er den Hund nicht abnimmt, so ist dieses Reuegeld im Hinblick auf den Kaufpreis so ungewöhnlich hoch, dass die Reuegeldvereinbarung unwirksam ist. Der Hundekäufer wird durch eine solche Vertragsregelung unangemessen benachteiligt, weil der Verkäufer als Reuegeld mehr als die Hälfte des Kaufpreises fordert. Ein Beitrag in dieser Höhe ist sachlich nicht zu rechtfertigen und ergibt insbesondere auch zum Wohl des Hundes keinen Sinn. Vielmehr sollte es auch im Interesse des Verkäufers liegen, dass ein Käufer, der Zweifel an der Entscheidung zur Aufzucht eines Hundes hat, hiervon wieder Abstand nehmen kann und sich nicht durch ein sehr hohes Reuegeld in seiner Entscheidung beeinflussen lässt.
Amtsgericht Pinneberg, Az.: 63 C 120/08
Hundezucht mit Vereinshürden
(jlp). Ein Verein, der sich mit der Zucht von Hunden einer bestimmten Rasse befasst und einem Dachverband von Züchtern angehört, darf einem Mitglied die für die Zucht erforderlichen Maßnahmen (hier: Herausgabe einer Liste zugelassener Deckrüden und Deckerlaubnis) nicht mit der Begründung verweigern, das betreffende Vereinsmitglied gehöre noch einem anderen Verein für Liebhaber dieser Rasse an, wenn der andere Verein sich nicht mit der Rassezucht oder der Aufstellung von Zuchtrichtlinien befasst, sondern nur die Möglichkeit zum Austausch, zur Weiterbildung und zur Förderung der Haltung der Hunde dieser Rasse bietet.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 6 W 92/08
Das Aussetzen von Tieren
Das Aussetzen von Tieren ist gemäß §3, Ziff.3 Tierschutzgesetz, verboten. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, handelt gemäß § 18, Abs. 1, Ziff.4, ordnungswidrig und muss mit einer Geldstrafe bis zu DM 50.000,- rechnen (§18,Abs. 3).
Auto und Sicherheitsvorkehrungen
Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muss sicherstellen, dass ihn der Hund beim Fahren nicht behindert. Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung als unbegründet ab. Das Gericht befand, der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, denn er habe einfachste Vorsichtsmassnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt. Der Mann hatte seinen Hund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder wenigstens den Hund an die Leine zu legen. Während der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke – und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug ein Sachschaden von DM 94.000,-. (Wie es dem Hund wohl ging?)
Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96
Hund beißt Hund
Beißen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetzliche Tierhalter-Haftpflicht (§ 833 BGB) zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzung (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muss. War aber der eine Hund angeleint und der andere Hund nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine.
Amtsgericht Frankfurt, Az.: 32 C 4500/94-39
Verbissene Hunde: Hilfe zahlt sich nicht aus
Ein Hundehalter führte seine beiden Schäferhunde an kurz gehaltener Leine aus, als ihm zwei kleine unangeleinte Hunde entgegenkamen. Der Hundehalter dieser frei laufenden Tiere rief seine Hunde nicht zurück, sodass einer der beiden Hunde auf die Schäferhunde zulief, worauf es zu einem Kampf kam. Als der Halter der Schäferhunde versuchte, die kämpfenden Tiere zu trennen, wurde er sehr schmerzhaft von dem fremden Hund in die Hand gebissen. Er verklagte den Hundebesitzer auf Schmerzensgeld, das ihm aber verwehrt wurde. Zwar ist grundsätzlich eine Haftung des Halters der frei laufenden Hunde gegeben, doch wertete das Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als Mitverschulden. Nach Auffassung des Richters hätte der verletzte Hundehalter seinen Hund von der Leine lösen müssen,um eine Selbstgefährdung auszuschalten. Wer in einer solchen Situation eingreift, geht ein so hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt.
Amtsgericht Lampertsheim
Vorsicht beim Streicheln fremder Hunde
Wer sich einem fremden Hund zu vertrauensselig nähert und dann gebissen wird, ist zumindest teilweise selbst schuld. Dies entschied das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG). Nach Auffassung der Richter muss das “Opfer” in diesem Fall daher mindestens 50 Prozent seines Schadens selbst tragen. Der Kläger hatte beim Besuch im Haus eines Bekannten versucht, dessen Rottweiler zu streicheln. Das Tier war ihm bis dahin völlig fremd gewesen und biss ihn in den Arm. Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift “OLG-Report” veröffentlichten Urteil die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Hanau zurück. Die Vorinstanz hatte dem Kläger nach dem Hundebiss lediglich 50 Prozent des Schadens anerkannt.
Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 91/99
Hundegebell
Ein Hundehalter ist nicht verpflichtet, seine Hunde so zu halten, dass sie nur zu bestimmten Zeiten, nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten am Tag bellen. So entschied das Landgericht Schweinfurt über die Klage eines Nachbarn wegen der Lärmbelästigung. Damit wich das Gericht von einer vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ab.
Landgericht Schweinfurt, 1997-02-21 3 S 57/96
Schnauze zu – oder ab in die Hundeschule
Hunde dürfen am Tag eine halbe Stunde lang bellen, nachts müssen sie die Schnauze halten. Richter können den Besuch in der Hundeschule anordnen, wenn das Tier über Gebühr die Nachbarn nervtOberlandesgericht
Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96
Dagegen ist die Rechtspechung bei stromernden Katzen großzügiger. Nachbarn müssen kurze Besuche selbst dann dulden, wenn sich im Garten eine Vogeltränke befindet. Der Nachbarkatze darf aber durch freilaufende Hunde die Stippvisite verleidet werden.
AG Erlangen, Az.: 3 C 984/90
Ungewollter Deckakt
In der Rechtsprechung (BGH, Az.: VI ZR 177/75; OLG Schleswig, Az.: 7 U 9/92) ist inzwischen anerkannt, dass der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt zur Tiergefahr (§ 833 BGB) gehört, sodass der Halter des Rüden dem Halter der Hündin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die Hündin durch den unerwünschten Deckakt trächtig wird. Rechtlich gesehen wird der Deckakt damit als Sachbeschädigung eingestuft. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist in einem solchen Fall der Halter der Hündin aber verpflichtet, für eine Abtreibung zu sorgen.
Landesgericht Kassel, ZfS 81263/95
Verführerische Hunde
Fühlt sich ein Hund durch den Duft einer paarungsbereiten Hündin unwiderstehlich angezogen, so hat der Eigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn aus dieser Begegnung ungewollter Hundenachwuchs hervorgeht. Das Amtsgericht Daun hatte jedenfalls Nachsicht mit einem Rüden, der einer Hündin einen ungebetenen Besuch abstattete: Die Klage der Eigentümerin der Hündin auf Schadensersatz wegen der Geburt von sechs Mischlingswelpen wies es ab. (siehe oben: “Ungewollter Deckakt”)Amtsgericht Daun, 3 C 436/95
Kind beim Gassigehen ausgerutscht
Haus- und Grundstückseigentümer, die im Winter ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, haften gegenüber solchen Fussgängern, die dort wegen Schnee- und Eisglätte zu Fall kommen und sich verletzen. Diese Pflicht gilt aber nicht uneingeschränkt, wie jetzt in dem Fall eines siebenjährigen Kindes festgestellt wurde. Zwar war das Kind tatsächlich wegen Glatteis gestürzt und hatte sich dabei eine Gehirnerschütterung zugezogen, doch wurde die Klage auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes abgewiesen, weil sich im Prozess ein anderer Sachverhalt herausstellte. Das Kind führte nämlich den recht lebhaften Welpen der Familie an der Leine aus. Dieser Hund wollte weglaufen und zog an der Leine. Bei dem Ruck, dem das Kind mit einem Druck auf den Knopf der Automatikleine begegnen wollte, rutschte das Kind aus und fiel hin. Das Amtsgericht München war der Auffassung, dass ein siebenjähriges Kind in einer solchen Situation, bei starker Glätte mit einem lebhaften Hund unterwegs zu sein, überfordert ist und wies deshalb die Klage gegen den Hauseigentümer ab. Es liegt ein Fehlverhalten des Kindes selbst und eine Aufsichtsverletzung der Eltern vor.Amtsgericht München, 1999-10-22 411 C 16443/99
Hundekot im Garten
Seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung kommt der Vermieter bereits dann nicht in vollem Umfang nach, wenn er seinen Hund in dem vom Mieter gemieteten Gartenbereich sein “Geschäft” verrichten lässt. Zur Gewährung des Gebrauchs eines vermieteten Gartens gehört es, dass der Garten frei von Hundekot ist. Einmal abgesehen von der optischen Beeinträchtigung durch herumliegenden Hundekot, stellt sich Hundekot auch als Quelle gesundheitlicher Gefährdung dar. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass ein Garten in typischer Weise, nämlich durch Liegen auf dem Rasen und Barfussgehen, genutzt wird.Amtsgericht Köln, Az.: 217 C 483/93
Leinenzwang
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet “Aufsicht” nicht aber gleich “Angeleint”. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk ausserhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben.
Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist.Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi
Generelle Leinenpflicht unrechtmäßig
Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen ein genereller Leinenzwang besteht, ist unzulässig. Ein Hundehalter aus Lünen muss zwei gegen ihn durch die Stadt verhängte Bußgeldbescheide in Höhe von je 100 DM nicht bezahlen. Der Richter sprach ihn frei, weil die Bußgeldbescheide auf einer Verordnung beruhten, die weder nach Art und Größe der Hunde differenziert, noch bestimmte Zeiten auf kenntlich gemachten öffentlichen Flächen Ausnahmen vom Leinenzwang zulässt. Dem Leinenzwang zum Schutz der Bevölkerung ist weitgehend Vorrang einzuräumen. Durch die Verordnung, die überhaupt keine Ausnahmen zulässt, werden die Rechte von Hundehaltern, insbesondere an einer artgerechten Tierhaltung, unangemessen eingeschränkt.Oberlandesgericht Hamm, Az: 55s Owi 1125/00
Interessensabwägung beim Leinenzwang
Eine Rechtsverordnung, die einen Leinenzwang für Hunde ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse und ohne zeitliche Ausnahme für das gesamte Gebiet der erlassenden Gemeinde anordnet, ist unverhältnismäßig und kann keine Ermächtigungsgrundlage eines Bußgeldbescheids sein. Ein solcher Leinenzwang verstößt gegen das Übermaßverbot, zumal auch der Hundehalter ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat, wobei auch das Interesse an artgerechter Tierhaltung zu berücksichtigen ist. Amtsgericht Trier, Az: 8015 Js 5859/05 37 OWi
Mitreisende Hunde dürfen nicht ans Buffet
Der mitreisende Hund darf nicht einfach vom Buffet mit versorgt werden. Das gilt auch, wenn ein Preisaufschlag für ihn gezahlt worden ist. Der Preis für den Hotel-Aufenthalt des Hundes und für seine Verpflegung sind nach Angaben der Arag-Rechtsschutzversicherung nicht eins. Die “Verköstigung” muss ausdrücklich vereinbart werden. Geschieht dies nicht, kann das Hotel dem Hund für den Speisesaal die rote Karte zeigen. Die Richter des Landgerichts Frankfurt nennen Gründe: Erstens sind die Kosten von dem Preisaufschlag nicht abgedeckt. Zweitens sind Hunde als Mitesser unhygienisch.Landgericht Frankfurt, Az.: 2/24 S 59/99
Mit Fallen gegen streunende Hunde
Ein freilaufender Hund, der Wild oder Vieh nachstellt, darf sowohl erschossen als auch in einer Falle gefangen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Es gab damit einem Landwirt Recht, der zum Schutz seiner Rinder vor streunenden Hunden eine Bügelfalle aufgestellt hatte, nachdem zwei seiner Kühe gerissen worden waren. In diese Falle geriet ein Schäferhundmischling und konnte erst nach zwei Stunden betreit werden. Das Landgericht Koblenz hatte den Mann deshalb wegen Tierquälerei verurteilt. Das Oberlandesgericht begründete seine anders lautende Entscheidung in der Revisionsverhandlung mit dem “Verhältnismäßigkeitsprinzip” des Tierschutzgesetzes. Dieses bestimme, dass Wirbeltieren nicht “ohne vernünftigen Grund” Schmerzen oder Leid zugefügt werden dürfe. Ein vernünftiger Grund habe im Falle des Landwirts aber durchaus vorgelegen. Das OLG verwies darauf, dass der Hund der Angreifer gewesen sei und auch Kühe unter das Tierschutzgesetz fielen. Zudem stünden Rinder auch unter dem Eigentumsschutz.Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 2 Ss 198/99
Erkrankung eines Tieres
Bei Erkrankung des Tieres muss der Tierarzt aufgesucht werden! Tierhalter, die aus finanziellen Gründen ihr krankes oder verletztes Tier nicht oder nicht rechtzeitig in tierärztliche Behandlung geben, machen sich der Tierquälerei schuldig, wenn hierdurch die Tiere über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen erdulden mussten. Damit wurde ein Schaf- und Hundehalter zu einer Geldstrafe von DM 2.700 verurteilt, weil er tatenlos zugesehen hatte, wie ein krankes Schaflamm vor Schmerzen laut schrie und später eingeschläfert werden musste. Da auch noch der Hund stark von Parasiten befallen war, auf einem Bein nicht auftreten konnte und unheilbar lahmte, musste der Tierarzt auch dieses Tier einschläfern. Dem Angeklagten war bewusst gewesen, dass er zum Tierarzt hätte gehen müssen. Sein Argument, dass nur seine finanzielle Situation dies nicht zugelassen hätte, liess das Gericht nicht gelten.Amtsgericht Bensheim, Az.: 4 Js 1958/00 5 Ds VIII
Ersatz von Tierarztkosten
Wer eine Katze verletzt, muss dem Besitzer der Katze die anfallenden Tierarztkosten erstatten. Handelt es sich bei der Katze aber um einen, im Volksmund “Bastard” oder “Mischling” genannt – also nicht um ein Zucht- oder Rassetier mit hohem Marktwert -, haftet der Verantwortliche nur bis zu einer Obergrenze von 3.000 DM. Im vorliegenden Fall hatte ein Hund eine Katze angefallen und ihr eine Vorderpfote zerbissen. Der Besitzer der Katze verklagte den Hundehalter auf Ersatz der Tierarztkosten. Das Landgericht Bielefeld stellte fest, dass der für Tierverletzungen zu zahlende Schadensersatz grundsätzlich höher liegen könne als der Marktwert des Tieres. Dies ergebe sich aus der besonderen Beziehung zwischen einem Menschen und seinem Haustier. Jedoch sei die Obergrenze einer solchen Ersatzpflicht für Schäden an Mischlingen und anderen objektiv nicht wertvollen Tieren bei 3.000 DM anzusetzen.Landgericht Bielefeld, 1997-05-15 22 S 13/97
Schadensersatz für tierärztlichen Behandlungsfehler
Ein Tierarzt, dem ein grober Behandlungsfehler unterläuft, muss für den dadurch entstandenen Schaden aufkommen. Durch den Fehler eines Tierarztes war eine Hündin unfruchtbar geworden. Das Landgericht Bielefeld sprach der Eigentümerin einen Schadensersatz in Höhe von 8.000 DM zu. Diesen Betrag hätte die Frau noch mit dem Tier verdienen konnen, weil die Hündin noch 2x je vier Welpen hätte werfen können.Landgericht Bielefeld, 1998-08-27 20 S 32/98
Heilbehandlungskosten – Obergrenze
Zwar sind die Heilbehandlungskosten eines verletzten Tieres auch dann verhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen, jedoch bedeutet dieser Grundsatz nicht, dass es bei der Erstattung von Tierheilungskosten überhaupt nicht auf deren Höhe ankommt. Vielmehr gibt es auch bei Tieren durchaus eine Obergrenze, jenseits derer die Heilkosten unverhältnismäßig sind. Bei Bestimmungen dieser Obergrenze haben die besonders gelagerten emotionalen Bindungen des Hundehalters zu seinem Tier keine Bedeutung mehr. Bei dem geschätzten Wert des verletzten Hundes in Höhe von DM 500,- bis DM 1.000,- sah das Gericht die Obergrenze mit DM 10.000,- als erreicht an.Landgericht Mannheim, Az.: 20 S 127/94
Tierhaltungsverbot in Eigentumswohnungen
Die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage darf ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung vorsehen; der Verwalter kann daher – sofern der Verkauf einer Wohnung von seiner Zustimmung abhängig ist – seine Einwilligung in den Verkauf verweigern, wenn die Erwerber einer Wohnung zu erkennen geben, sie würden in ihrer Wohnung von dem Verbot erfasste Tiere halten und auch nicht freiwillig abschaffen.Oberlandesgericht Düsseldorf, 1997-05-05 3 WX 459/96
Tierhaltung in der Mietwohnung:
Erlaubnis zur Tierhaltung darf nur bei triftigem Grund verweigert werden
Wurde im Mietvertrag die Möglichkeit zur Tierhaltung an eine vorherige Genehmigung durch den Vermieter geknüpft, so darf dieser seine Zustimmung nur verweigern, wenn seine Entscheidung von vernünftigen Gründen getragen ist.
Amtsgericht Brückeberg, 1999-10-12 73 C 353/99
Verbot der Tierhaltung in Mietwohnungen
Das Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist dann nicht möglich, wenn das Interesse des Mieters an einer Tierhaltung dem Interesse des Vermieters an dem Verbot überwiegt. Das Interesse des Tierhalters überwiegt, wenn die Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen (z.B. Depressionen) erfolgt. Dies ist jedoch nur dann anzunehmen,wenn es keine anderen, gesundheitlich vertretbaren Möglichkeiten gibt.Landesgericht Hamburg, 1994-07-26 316 S 44/94
Welche Tiere darf der Mieter halten, wenn im Mietvertrag der Vermieter ganz generell Haustierhaltung erlaubt?
Auf jeden Fall dürfen übliche Haustiere wie Hunde, Katzen oder Vögel gehalten werden. Selbst wenn Haustierhaltung im Mietvertrag erlaubt ist, dürfen aber ungewöhnliche Tiere wie z.B. eine Würgeschlange nicht in der Mietwohnung gehalten werden.
Darf der Mieter Haustiere halten, wenn der Mietvertrag keine Bestimmungen über die Haustierhaltung in der Wohnung enthält?
Auf jeden Fall dürfen in der Mietwohnung dann solche Kleintiere gehalten werden, von denen weder Störungen noch Schädigungen ausgehen. Dazu gehören sicherlich Hamster, Ziervögel, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen. Die Haltung solcher Kleintiere gehört zum
sogenannten “vertragsgemäßen Gebrauch” der Wohnung.
Darf der Mieter in der Mietwohnung einen Hund oder eine Katze halten, wenn im Mietvertrag nichts über die Haltung von Haustieren in der Wohnung bestimmt ist?
Ob auch die Haltung von Hunden oder Katzen zum vertragsgemäßen Gebrauch zählen, ist unter den Juristen höchst umstritten. Einige Gerichte meinen, dass die Haltung eines Hundes oder einer Katze heute zur allgemeinen Lebensführung und damit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehören, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten. Andere Gerichte wiederum meinen, dass die Katzen- und Hundehaltung, jedenfalls in städtischen Wohngebieten oder im Mehrfamilienhaus, nicht zum normalen Mietgebrauch gehören. Deshalb ein Tipp:
Fragen Sie Ihren Vermieter, bevor Sie sich einen Hund oder eine Katze anschaffen.
Im Mietvertrag ist Haustierhaltung generell verboten. Darf der Vermieter den Mieter so beschränken und ist eine solche Bestimmung rechtlich überhaupt zulässig?
Ein solch generelles Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist allein schon unwirksam, weil dann auch die Haltung von Kleintieren wie Ziervögel, Meerschweinchen, Hamster oder Zwergkaninchen verboten wären. Das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung
kann insoweit keinen Bestand haben.
Im Mietvertrag ist die Haltung eines Hundes oder einer Katze in der Wohnung verboten. Muss sich der Mieter an dieses Verbot halten?
Ja, schließlich hat der Mieter den Mietvertrag ja akzeptiert. Nun kann er nicht einwenden, er würde in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt werden. Nur im Ausnahmefall könnte das mietvertragliche Verbot der Hundehaltung unwirksam sein; dies wäre etwa der Fall, wenn der Mieter einen Blindenhund benötigen würde.
Nach dem Mietvertrag ist Hundehaltung nicht erlaubt. Obwohl es verboten ist, hat sich der Mieter einen Hund angeschafft. Zu Störungen oder Belästigungen der Mitmieter ist es bisher nicht gekommen. Trotzdem verlangt der Vermieter die Entfernung des Tieres aus der Wohnung. Kann er das?
Ja, das kann der Vermieter. Dass die Hundehaltung bisher keine Störungen hervorgerufen hat, ist nicht von Bedeutung. Sein Recht auf Entfernung des Tieres kann der Vermieter aber dadurch verwirkt haben, dass er die Tierhaltung längere Zeit wissentlich geduldet hat und sich die tatsächlichen Umstände nicht geändert haben.
Der Mietvertrag verbietet die Hunde- und Katzenhaltung in der Wohnung. Gelegentlich bringt aber ein Besucher seinen Hund mit. Jetzt will der Vermieter verbieten, Besucher mit Hunden zu empfangen. Darf er das?
Das kommt darauf an. Auf keinen Fall darf ein Vermieter seinem Mieter grundsätzlich untersagen, Besucher mit Tieren zu empfangen. Ausnahmsweise ist das nur möglich, wenn von bestimmten Tieren Störungen zu befürchten sind oder ganz konkrete Gefahren ausgehen.
Im Mietvertrag hat sich der Vermieter für jede Haustierhaltung seine Genehmigung vorbehalten. Ist das rechtlich möglich und nach welchen Gesichtspunkten muss der Vermieter seine Entscheidung treffen?
Ja, eine solche Klausel ist weder grundgesetz- noch sittenwidrig. Selbst in einem Formularmietvertrag kann dies wirksam vereinbart werden, weil diese Bestimmung der Regelung des Hausfriedens dient. Die Erteilung der Zustimmung des Vermieters steht in dessen Vermessen. Auf keinen Fall darf aber der Vermieter generell über die Zulässigkeit der Haustierhaltung entscheiden; er muss vielmehr den jeweiligen Einzelfall und nicht willkürlich entscheiden. Als Mieter darf man deshalb davon ausgehen, dass der Vermieter seine Zustimmung erteilt, falls nicht sachliche Gründe vorliegen, die die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen. So kann zum Beispiel der Vermieter die Haltung eines Rottweilers in einem Ein-Zimmer-Appartment verweigern.
Der Vermieter hat dem Mieter vor Jahren die Haltung eines Hundes erlaubt. Nachdem das Tier nunmehr verstorben ist, möchte sich der Mieter wieder einen Hund anschaffen. Muss der Mieter jetzt den Vermieter wieder um seine Zustimmung bitten?
Das kommt darauf an. Wenn der Vermieter auf eine konkrete Anfrage hin das Haustier genehmigt hat, bezieht sich die Genehmigung nur auf dieses Tier und nicht ohne weiteres auf ein “Ersatztier”. Bei einer generellen Genehmigung bedarf es keiner erneuten Zustimmung des Vermieters mehr, es sei denn, der Mieter will seinen “Schoßhund” durch einen Bernhardiner ersetzen.
Nach dem Mietvertrag darf in der Wohnung ein Hund oder Katze nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Diese Zustimmung hat der Mieter eingeholt und sich einen Hund angeschafft. Jetzt widerruft der Vermieter seine Zustimmung und fordert den Mieter auf, den Hund aus der Wohnung zu entfernen. Ist das rechtlich möglich?
Selbst wenn im Mietvertrag ausdrücklich die Möglichkeit des Widerrufs der Tierhaltung vorgesehen ist, wäre der Widerruf nur dann rechtens, wenn der Vermieter triftige Gründe hat, seine Zustimmung zur Haustierhaltung zu widerrufen. Dass ein Hund gelegentlich bellt, wäre kein solcher Grund. Wenn aber der Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt, könnte ein Widerruf gerechtfertigt sein.
Der Mieter hält in seiner Mietwohnung unerlaubt einen Hund. Der Vermieter hat ihn bereits mehrfach aufgefordert, das Tier zu entfernen. Das hat er bis heute nicht getan. Jetzt will der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Kann er das?
In der Regel nicht. Will der Vermieter die verbotene Hundehaltung unterbinden, so muss er auf Unterlassung klagen. Eine Kündigung ist im allgemeinen nicht möglich. Ausnahmsweise kann eine Kündigung dann in Betracht kommen, wenn der Hund erheblich stört oder gefährlich ist, und der Mieter nichts dagegen tut, obwohl er vom Vermieter dazu aufgefordert worden ist.
Hundeführen vom Fahrrad aus
Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Strassenverkehrsordnung und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen.Nach §28 StVO ist es grundsätzlich verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa unangeleint mitlaufen zu lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief, zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen. Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für grössere, schnell laufende Hunde. Aber auch hier muss das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur Tierquälerei werden. Damit dürfen grössere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden. Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt, hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu beachten.BGH, Az.: 4 StR 518/90
Pfingstausflug mit Hund endete in der Katastrophe
Es sollte ein schöner Ausflug werden: Pfingstmontag, tolles Wetter und viel Zeit, um mit den Kindern etwas zu unternehmen. Am Ende steht möglicherweise der finanzielle Ruin einer Familie. Auf dem Aartal – Rad- und Wanderweg war eine Mutter mit ihren beiden Söhnen unterwegs. Auf Inlineskates fuhren die Drei von Zollhaus nach Schiesheim. Der Familienhund, ein Mischling, mittelgroß, war auch dabei. Der Hund lief vorneweg, er war nicht angeleint. Ein Fahrradfahrer kam der Gruppe entgegen. Der Hund irritierte ihn, er bremste stark ab, und weil er wohl mit hohem Tempo unterwegs war, blockierte sein Vorderrad und er stürzte kopfüber in den Graben. Die Hundehalterin kümmerte sich um den Mann, rief Polizei und Krankenwagen, besuchte ihn später und brachte ihm sein Fahrrad nach Hause. Für den 42-jährigen Techniker aus Linter waren die Folgen des Sturzes gravierend: Wegen einer Schultergelenkabsprengung musste er dreimal operiert werden. Er war viereinhalb Monate lang arbeitsunfähig krank. Auch jetzt noch, fünf Monate nach dem Unfall, leidet er unter körperlichen Beeinträchtigungen. Er betreibt die Anstrengung einer Schwerbehinderung. Wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt, musste sich die Hundehalterin, eine 40-jährige Verkäuferin und allein erziehende Mutter, nun vor dem Amtsgericht verantworten. Richter Hannappel stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von DM 300 ein. Die zivilrechtlichen Folgen für die Frau sind schwerwiegender. Der Fahrradfahrer klagt auf Schmerzensgeld, seine Krankenkasse verlangt eine Erstattung sämtlicher Behandlungskosten.
Möglicherweise muss eine lebenslange Rente gezahlt werden. Die Frau hatte für ihren Hunde ein Haftpflichtversicherung abgeschlossen, diese war aber noch nicht in Kraft getreten. Die Versicherung lehnt deshalb jede Zahlung ab. Die Frau sagt, der Versicherungsverteter hätte versehentlich ein falsches Datum als Versicherungsbeginn eingetragen. Ihr Anwalt wird gegen die Versicherungsgesellschaft klagen. Ein jahrelanges Verfahren mit zweifelhaftem Ausgang steht der Frau bevor.ANMERKUNG:Grundsatz:
Bei der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) handelt es sich um eine so genannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob den Halter tatsächlich ein Verschulden (wie etwa eine Aufsichtspflichtverletzung) trifft. Grund für die Gefährdungshaftung ist die gesetzgeberische Annahme, dass aufgrund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens mit der Tierhaltung stets eine Gefahr von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verbunden ist. Dass Tiere sich nicht immer unberechenbar verhalten, spiegelt sich auch in Urteilen wieder. Da zivilrechtliche Schadensersatz-Ansprüche häufig einer Verurteilung folgen, kann selbst die geringste Strafe sich hier beträchtlich auswirken.
Verkehrssicherheit von Hunden
Ein Radfahrer war mit einem Hund zusammengestoßen, als dieser quer über die Straße lief. Der Mann verletzte sich und zog vor Gericht – jedoch ohne Erfolg. Der Hundebesitzer und sein Bruder sagten aus, die Hündin sei brav die Straße entlang gelaufen. Überdies würde eine Haftung des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordnung nur dann in Betracht kommen, wenn der Hund nicht verkehrssicher sei, also nicht aufs Wort gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setze eine Haftung des Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens verursacht oder zumindest mitverursacht werde. Dass dies vorlag, habe der Kläger nicht beweisen können. OLG München, AZ 21 U 6185/98
Freilaufender Hund
Ein Fahrradfahrer verlor durch ein heftiges Bremsmanöver die Kontrolle über sein Fahrrad und stürzte, weil ein Hund von der Wiese an den Straßenrand lief. Der Radfahrer rechnete damit, dass der Hund ihm in die Fahrbahn renne. Tatsächlich blieb der Hund aber am Straßenrand stehen. Durch die Vollbremsung, mit blockierendem Hinterrad stürzte der Radfahrer und verletzte sich. Er stellte nun Ansprüche aus der Tierhalterhaftung und aus unerlaubter Handlung. Seine Klage gegen den Hundehalter hatte aber keinen Erfolg, denn ein Hundehalter verstößt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn er seinen Hund außerhalb verkehrsreicher Straßen nicht anleint, sondern durch Befehle oder Zeichen führt (hier: Feldstraße mit mäßigem Verkehr). Nähert sich dem Hundeführer auf einer Feldstraße mit mäßigem Verkehr ein Fahrradfahrer, so ist er nicht verpflichtet, seinen unangeleinten Hund zu sich zu rufen und festzuhalten, wenn der Hund eine Hundeschule absolviert hat und an den Straßenverkehr gewöhnt ist. Der Radfahrer hat den Unfall vielmehr durch eigene Überreaktion selbst verursacht. OLG Koblenz, AZ 12 U 1312/96
Hundeleine um Fahrradlenker
Zwar können Tierhalter grundsätzlich für die von ihren Vierbeinern verursachten Schäden zur Verantwortung gezogen werden, wer aber mit Fahrrad und Hund unterwegs ist und die Leine um den Lenker gewickelt hat, ist zu ganz besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet. Das Gericht wies die Klage eines Halters auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab, dessen Mischlingshündin an der Leine gezogen und sein Herrchen umgerissen hatte, als ihnen Fußgänger mit einem anderen Hund entgegen kamen. Dieser war nicht angeleint und auf den Vierbeiner des Radfahrers zugelaufen. Seinen Hund an den Fahrradlenker anzubinden berge eine besondere Gefahr, weil der Radler dann keine Möglichkeit habe, die Leine notfalls schnell zu lösen. Der Mann habe die Unfallfolgen deshalb selbst zu tragen. Der Halter des fremden Hundes müsse nicht haften. OLG Köln, AZ 9 U 185/00
„Power-Walking“ rechtfertigt keinen Hundebiss
Ein Hund ist als gefährlich einzustufen, wenn er ohne jeden Anlass eine Person (hier: im „Power-Walking-Schritt“) anfällt und diese durch einen Biss in das Bein verletzt. Die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs für diesen Hund ist dann gerechtfertigt. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Hund durch einen Angriff, Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden ist. Auch artgerechtes Verteidigungsverhalten kann hier dazu gerechnet werden. Keinesfalls aber darf ein Hund, der in der Öffentlichkeit ausgeführt wird, Radfahrer, Jogger usw. einfach angreifen.Verwaltungsgericht Berlin, Az: VG 11 A 724.05
Wachhunde auf dem Urlaubsgrundstück
Kann ein in Portugal angemietetes Ferienhaus, das als Landsitz mit 4000 Quadratmetern angepriesen wird, nur auf einer etwa 300 Quadratmetern großen Fläche tatsächlich genutzt werden, weil dort drei große Wachhunde frei herumlaufen, so rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung um 50 Prozent. Hierbei wurde berücksichtigt, dass auch der Swimming-Pool wegen dieser Hunde nicht benutzt werden konnte und dass die Ferienhausmieter aus Angst vor diesen freilaufenden Hunden teilweise das Feriendomizil nicht verliessen.Amtsgericht Köln, Az.: 131 C 6/01
Der erschossene Hund
Die Jagd auf zwei angeblich wildernde Hunde endete leider für einen Hund mit dem Tod und für den Jäger mit der Verurteilung zum Schadensersatz. Das Amtsgericht Lüneburg führt in seiner Entscheidung aus, dass Jäger Hunde erschiessen dürfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorhanden sei, den der Jäger allerdings beweisen müsse. Hier wurde seitens des Jägers behauptet, dass die Hunde wilderten und deshalb der Schuss gerechtfertigt gewesen sei. Beweisen konnte der Jäger diesen Vortrag jedoch nicht, weshalb er zum Schadensersatz verurteilt wurde AG Lüneburg, 12 C 365/99
Hund am Arbeitsplatz
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, seinen Mitarbeitern das Mitbringen von Hunden an den Arbeitsplatz zu untersagen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Mitbringen des Hundes aber gestattet oder über längere Zeit geduldet, so kann er die Anwesenheit des Hundes im Arbeitszimmer nur dann untersagen, wenn gewichtige Gründe (Ärger mit den Mitarbeitern, Belästigungen des Publikumsverkehrs, hygienische Gründe) gegen ein Verbleiben des Tieres am Arbeitsplatz vorliegen.
Amtsgricht Heidelberg, Az.: 5 Ca 454/91
Hundezucht ist erlaubnispflichtig
Wer gewerbsmäßig Hunde züchtet oder mit Hunden handelt, benötigt die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dies ist im § 11 des Tierschutzgesetzes festgelegt. Es braucht hierbei kein Gewerbebetrieb vorzuliegen – es genügt bereits, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden. Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts. Wenn ein wechselnd großer Hundebestand vorliegt und zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine klare Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die vorgenannten Merkmale zu, so braucht der Hundezüchter eine Genehmigung. Fehlt sie, ist das Veterinäramt dazu verpflichtet, die Hundezucht und den Handel zu verbieten.Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.:4K5551/98
Welpe mit genetischem Defekt
Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Tier später eine Fehlstellung des Sprunggelenkes tierärztlich festgestellt, so haftet hierfür der Verkäufer nicht, wenn er bei der Auswahl der Zuchttiere darauf geachtet hat, dass genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt.Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 281/04
Wer ist Tierhalter?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wurde mit der Frage befasst, wer bei Eheleuten für das Verhalten des Hundes in Anspruch genommen werden kann. In dem Fall kam ein Pkw von der Straße ab, weil angeblich ein kleiner Hund die Fahrbahn überquert hätte. Der beklagte Ehemann beantragte Klageabweisung, weil er nicht Tierhalter sei, der Hund stehe im Eigentum der Ehefrau. Das Gericht entschied jedoch, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse für die Tierhalter-Eigenschaft nicht maßgeblich seien, es käme allein darauf an, ob das Tier in eigenem Hausstand in eigenem Interesse auf Dauer „verwendet“ werde. Dies bejahte hier das Gericht, so dass der Ehemann haften musste OLG Düsseldorf, 12 U 189/70