Sehr geehrte Ehrenmitglieder und
Mitglieder des VdH Friedrichstal,
die Einladung zur diesjährigen Jahreshauptversammlung am 20.03.2020 sollten alle Mitglieder termingerecht per E-Mail oder per Post erhalten haben.
Hier finden Sie nochmal den Antrag auf Erweiterung der Satzung-
Viele Grüße,
Thomas Stadler
Pressewart
Antrag auf Erweiterung der Satzung § 2
§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereines, soll künftig um das Thema Datenschutz erweitert werden, dies wurde durch die gesetzlichen Änderungen erforderlich (DSGVO).
Neuer Satzungstext § 2 – Zweck und Aufgaben des Vereines
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften wie EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Näheres regelt die getrennt erstellte Datenschutzerklärung des Vereins.
Der Verein bezweckt die Förderung des Hundesports sowie die Lenkung, Aus- und Weiterbildung der Hunde und der Hundeführer sowie die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit im Umgang mit Hunden. Dabei wird besonderes Augenmerk auf das Verständnis des Hundewesens, das Wohlergehen der Hunde und deren artgerechte Erziehung gelegt.
Der VdH Friedrichstal e.V. mit Sitz in Stutensee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe- günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zur Erfüllung des Satzungszweckes soll allen Hundehaltern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Hunde in allen Bereichen des Hundesports, die der Verein anbietet, auszubilden, an Erziehungs- und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen und sich in den entsprechenden hundesportlichen Prüfungen und Wettkämpfen zu beteiligen.
Die hundesportliche Tätigkeit ist ausgerichtet auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer und unterliegt sportlichen Grundsätzen.
Der Verein unterstützt und berät alle Mitglieder entsprechend seiner Möglichkeiten in allen Fragen, die mit der Haltung und Erziehung von Hunden in Zusammenhang stehen.
Förderung und aktive Beteiligung an den Belangen des Tierschutzes.
Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen. Ein besonderes Anliegen ist es ihm, Jugendliche für den Hundesport zu gewinnen und ihnen die Möglichkeit zu einer sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit in der Vereinsjugendgruppe zu bieten. Hierbei soll den Jugendlichen insbesondere die tiergerechte Haltung von Hunden sowie die allgemeinen Belange des Tierschutzgesetzes näher gebracht werden.
Antrag auf Streichung eines Absatzes der Satzung § 3 – Mitgliedschaft
Der Absatz „Jedes Mitglied des Vereins wird durch seine Aufnahme gleichzeitig auch Mitglied der zuständigen Dachorganisation“ soll aus der Satzung gestrichen werden.
Neuer Satzungstext § 3 – Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren und Ehrenmitgliedern. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beim Eintritt in den Verein. Jede geschäftsfähige Person kann Mitglied des Vereines werden. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet die Vereinsleitung (mit einfacher Mehrheit) nach einer achtwöchigen Probezeit. Mit Abgabe des Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Satzung sowie die Platzordnung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen an.
Wird die Aufnahme des Antragstellers in den Verein durch die Vereinsleitung abgelehnt, so müssen ihm die Gründe schriftlich mitgeteilt werden.
Dem abgelehnten Antragsteller steht zwar das Recht zu, sich schriftlich zu den Ablehnungsgründen zu äußern (Widerspruch), jedoch ist bei Beharren der Vereinsleitung auf Ablehnung der Rechtsweg ausgeschlossen.
Bei Aufnahme des Antragstellers in den Verein hat dieser eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand und dem Ausschuss festgesetzt und in der Gebührenordnung des Vereines niedergeschrieben wird. Die Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des ersten Mitgliedsbeitrags sind Voraussetzung für die Wirksamkeit der Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag ist für den Antragsteller bindend.
Ausgenommen vom Erwerb der Mitgliedschaft sind Personen, die von anderen Vereinen wegen Missachtung des Tierschutzgesetzes oder anderer vergleichbarer gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen wurden. Personen, die aus einem anderen Verein ausgeschlossen wurden, haben dies mit Abgabe der Beitrittserklärung schriftlich anzuzeigen.
Antrag auf Erweiterung der Satzung § 10 – Pflichten der Mitglieder
§ 10 der Satzung soll künftig um folgenden Text erweitert werden:
Der Vorstand kann einstimmig Mitgliedern, die seiner Ansicht nach unter besonders schweren Lebensbedingungen leiden, von den Arbeitsstunden befreien bzw. kann ihnen die Arbeitsstunden zum Teil erlassen. Dies ist immer jährlich neu zu prüfen und festzulegen.
Neuer Satzungstext § 10 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Vereins einzuhalten, seine Bestrebungen durch tatkräftige Mitarbeit zu fördern und die Interessen des Vereines zu wahren und zu schützen.
Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, nach Kräften zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereines beizutragen.
Alle Mitglieder, welche aktiv an den angebotenen Leistungen des Vereins teilnehmen, haben grundsätzlich die Verpflichtung, pro Kalenderjahr eine Anzahl festgelegter Arbeitsstunden abzuleisten. Die Anzahl der Arbeitsstunden wird durch die Vereinsleitung festgelegt und in der Gebührenordnung festgehalten. Eine exakte Arbeitsstundenliste ist pro Kalenderjahr zu führen. Der Vorstand kann einstimmig Mitglieder, die seiner Ansicht nach unter besonders schweren Lebensbedingungen leiden, von den Arbeitsstunden befreien bzw. kann ihnen die Arbeitsstunden zum Teil erlassen. Dies ist immer jährlich neu zu prüfen und festzulegen.
Über die Termine der angebotenen Arbeitseinsätze und Vereinsveranstaltungen sowie über die Anzahl seiner Arbeitsstunden hat sich jedes Mitglied selbst zu informieren. Bei den Arbeitseinsätzen und Veranstaltungen werden Listen ausgelegt, in welche sich die anwesenden Helfer einzutragen haben. Der leitende Schichtführer hat die Uhrzeiten mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
Sollte ein Mitglied, welches aktiv an den angebotenen Leistungen des Vereines teilgenommen hat, am Ende des Kalenderjahres keine entsprechende Arbeitsleistung für den Verein erbracht haben, so hat es – ersatzweise – den finanziellen Betrag zu entrichten, welcher in der Gebührenordnung des Vereins hierfür vorgesehen ist.
Die Höhe des Betrages wird vom Vorstand und dem Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt und in der Gebührenordnung festgeschrieben. Dieser Betrag ist eintreibbar.
Antrag auf Erweiterung der Satzung § 18 – Vereinsleitung:
Der Vorstand ernennt jährlich gemeinsam in einer Vorstandssitzung, welche vor der Jahreshauptversammlung stattfindet, die Beisitzer. Die An- zahl der Beisitzer wird in dieser Sitzung festgelegt.
Um den gesetzlichen Anforderungen im Bezug auf Datenschutz nachzukommen, ernennt der Vorstand ebenfalls jährlich in o. g. Sitzung noch einen Datenschutzbeauftragten. Dieser Datenschutzbeauftragte berät die Vereinsleitung bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestim- mungen. Er führt bei Bedarf Datenschutzschulungen durch.
In der jährlichen Jahreshauptversammlung werden die einzelnen Beisitzer sowie der Datenschutzbeauftragte den Mitgliedern vom Vorsitzenden vorgestellt.
Antrag auf Änderung der Satzung § 18 – Vereinsleitung:
In § 18 der Satzung ist die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses auf einen Turnus von 3 Jahren festgelegt.
§ 18 der Satzung soll nun insoweit geändert werden, als dass die Wahlen ab der jetzt kommenden Jahreshauptversammlung wie folgt stattfinden:
Der 1. Vorsitzende, der 1. Kassier und der 1. Schriftführer werden im Turnus von zwei Jahren gewählt;
der 2. Vorsitzende und der restliche Ausschuss werden noch einmal für 3 Jahre gewählt, danach (also ab 2023) ebenfalls in einem Turnus von zwei Jahren. Daraus ergibt sich dann, dass jedes Jahr im Wechsel Wahlen stattfinden.
Neuer Satzungstext § 18 – Vereinsleitung:
Die Vereinsleitung besteht aus:
– dem Vorstand
– dem Ausschuss
Der Vorstand besteht aus:
– dem ersten Vorsitzenden
– dem zweiten vorsitzenden
– dem Ersten Kassiers
Der Vorstand ist Vertretungsorgan des Vereins entsprechend § 26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes (wovon ein Mitglied der Erste Vorsitzende sein muss).
Der Vorstand ernennt jährlich gemeinsam in einer Vorstandssitzung, welche vor der Jahreshauptversammlung stattfindet, die Beisitzer. Die Anzahl der Beisitzer wird in dieser Sitzung festgelegt.
Um den gesetzlichen Anforderungen im Bezug auf Datenschutz nachzukommen, ernennt der Vorstand ebenfalls jährlich in o. g. Sitzung noch einen Datenschutzbeauftragten. Dieser Datenschutzbeauftragte berät die Vereinsleitung bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen. Er führt bei Bedarf Datenschutzschulungen durch.
In der jährlichen Jahreshauptversammlung werden die einzelnen Beisitzer sowie der Datenschutzbeauftragte den Mitgliedern vom Vorsitzenden vorgestellt.
Der Ausschuss besteht aus:
– dem Zweiten Kassier
– dem Ersten Schriftführer
– dem Zweiten Schriftführer (optional)
– dem Ersten Sportwart
– dem Zweiten Sportwart (optional)
– dem Pressewart
Vorstand und Ausschuss tagen gemeinsam. Vorstand und Ausschuss werden abwechselnd in einem Turnus von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt offen. Bei mehreren Vorschlägen entscheiden die Mitglieder, ob offen oder geheim gewählt wird.
Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschussmitglied aus, so übernimmt das Amt der dafür gewählte Stellvertreter. Jedoch kann die Vereinsleitung bis zur nächsten JHV auch einen Beisitzer oder ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.